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Rentnerin wollte Schadenersatz, weil sie beim Freilegen eines Rohres in den Bach stürzte

Sie kennen solche Kuriositäten vielleicht aus Gesprächen mit Kollegen oder aus eigener Erfahrung: bemerkenswerte Urteile zum Schmunzeln oder auch zum Staunen. In dieser Ausgabe des HDI Dialogs erfahren Sie, warum es wichtig ist, auf die Gefahren zu achten, wenn man eine Aufgabe übernimmt, die eigentlich Sache öffentlich-rechtlicher Einrichtungen ist.

Schon ein überlaufender Bach in der Nähe kann zu einer Überschwemmung führen. Das dachte sich wohl eine 70-jährige Frau aus dem Aachener Umland, als sie ihre Tochter besuchte. Denn in dem Bachlauf hinter ihrem Grundstück hatte sich Reisig in einem Rohr angesammelt, in dem das Gewässer unter einem Feldweg hindurchgeführt wird. Diese Verstopfung drohte den Bachlauf zu überfluten, sodass die Gefahr bestand, dass Wasser in den Keller des Wohnhauses ihrer Tochter eindringen könnte.

Rentnerin klagte auf Schmerzensgeld und Schadenersatz

Die Rentnerin versuchte deshalb, den für den Bach verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Wasserverband zu erreichen. Ohne Erfolg. Deshalb schritt die 70-Jährige selbst zur Tat und versuchte, die Verstopfung zu beseitigen. Dabei fiel sie in den Bach, zog sich eine Schnittverletzung zu und verlor zu allem Übel noch ihre Brille. Daraufhin verklagte die Frau den Verband auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz in einer Höhe von insgesamt rund 2.000 Euro. Sie begründete ihre Klage damit, dass sie einen Schaden erlitten habe, während sie im Interesse des beklagten Verbands dessen Aufgaben übernommen hatte.

Rechtfertigte der Nutzen die anfallenden Kosten und Gefahren?

Der siebte Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln bestätigte zwar, dass die Klägerin hoheitliche Aufgaben der Beklagten ausgeführt hatte. Ob dies auch in deren Interesse geschehen sei, müsse aber nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Dabei geht es um die Frage, ob die Vorteile für die Beklagte die anfallenden Kosten und drohenden Risiken überwiegen. Dies verneinten die Richter, denn „unsachgemäße und überflüssige Maßnahmen lägen nicht im Interesse der Beklagten“.

Genau dies sei hier aber der Fall, weil die 70-Jährige ein unverhältnismäßig hohes gesundheitliches Risiko eingegangen war, als sie versuchte, die Bachverrohrung von der Verstopfung zu befreien. Die Berufung der Klägerin gegen das ebenfalls ablehnende Urteil des Landgerichts Aachen blieb damit erfolglos (Az. 7 7 U 311/19 vom 14. Januar 2020).