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Gesetzlicher Unfallschutz bleibt im Homeoffice lückenhaft

Der Gesetzgeber hat den Unfallschutz an die neue Arbeitswelt angepasst. Für Arbeitgeber und Beschäftigte bleiben dennoch Versicherungslücken. Die HDI Experten Claudia Richter und Marco Elzer erläutern die Hintergründe und zeigen Lösungen auf.

Die Verpflichtung, die berufliche Tätigkeit im Homeoffice auszuüben, wurde erstmals mit der sogenannten „Bundesnotbremse“ am 23. April 2021 eingeführt. Betroffen waren alle Bereiche, in denen keine zwingenden betriebsbedingten Gründe vorlagen, im Büro arbeiten zu müssen. Die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung sahen jedoch keinen mit dem bei Tätigkeiten am regulären Arbeitsplatz vergleichbaren Schutz vor. HDI Global SE hatte deshalb bereits 2020 ein entsprechendes Deckungskonzept auf den Markt gebracht, um diese Lücke zu schließen.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz wurde an Homeoffice-Tätigkeiten angepasst

Obwohl die „Bundesnotbremse“ am 30. Juni 2021 endete, war klar, dass es keine Rückkehr zur Vor-Corona-Arbeitswelt geben wird. Folglich entstand bei den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern Handlungsbedarf.

Mit Wirkung zum 18. Juni 2021 wurde der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Homeoffice und sonstigen mobilen Arbeiten an den Versicherungsschutz in der Betriebsstätte angepasst (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Auch das Bringen und Abholen der eigenen Kinder in beziehungsweise von Kindertagesstätten und Schulen ist seither im Falle des mobilen Arbeitens im Homeoffice nunmehr geschützt (§ 8 Abs. 2a SGB VII). Somit fällt der direkte Weg vom Ort der Tätigkeit zur Kita oder zur Schule und zurück unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Unfälle im Homeoffice sind nur bei Tätigkeiten abgesichert, die im direkten Interesse des Arbeitgebers liegen

Wichtig: Der im häuslichen Bereich zurückgelegte Betriebsweg beziehungsweise die dort ausgeführten Tätigkeiten müssen im unmittelbaren Unternehmensinteresse liegen. Nur wenn ein sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit besteht, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch im Homeoffice.

Maßgeblich für den gesetzlichen Unfallschutz ist demnach, ob die zum Unfallereignis führende Verrichtung während einer Tätigkeit stattfand, die dem Unternehmen dient. Die Handlungstendenz des Versicherten muss daher durch objektivierbare Umstände im Einzelfall bestätigt werden. So entschied das Bundessozialgericht zwar, dass der morgendliche Gang vom Bett ins Homeoffice als versicherter Betriebsweg anzusehen sei (Urteil vom 09.11.2020, Az. L 17 U 487/19). Kein gesetzlicher Versicherungsschutz besteht jedoch im häuslichen Bereich, wenn die Tätigkeit nicht dem Unternehmensinteresse dient. Der Blick auf aktuelle Unfallstatistiken zeigt jedoch klar: Die meisten Unfälle ereignen sich im Privaten oder in der Freizeit.

Verteilung der Unfälle in der privaten Unfallversicherung

Quelle: GDV, Stand Dez.2019
© www.gdv.de | Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)

Gruppen-Unfallversicherung bietet Rundum-Schutz im Privat- und Freizeitbereich, sogar weltweit

Eine lückenlose Absicherung von Beschäftigten bietet eine Gruppen-Unfallversicherung mit 24-Stunden-Deckung. Mit dieser Police können auch Unfälle im Privat- und Freizeitbereich auf der Basis von individuellen Konzepten bedarfsgerecht versichert werden. So wird die Frage, ob sich ein Unfall bei einer dienstlichen oder privaten Tätigkeit ereignet hat und somit versichert ist oder nicht, von vornherein obsolet. Entscheidend ist vielmehr, dass die verunfallte Person möglichst schnell wieder in das Berufsleben integriert werden kann und ihre finanziellen Risiken gedeckt sind beziehungsweise im Todesfall auch die der Hinterbliebenen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Leistungen der Berufsgenossenschaften oft nicht ausreichend sind, denn sie sind auf maximal zwei Drittel des letzten Jahresverdienstes begrenzt. Zudem kann ein individuell vereinbarter Versicherungsschutz durch den Einschluss weiterer Zusatzleistungen, wie zum Beispiel ein Reha- oder Casemanagement optimiert werden.

Weltweite Absicherung von Unfallrisiken durch Internationale Programme

Für international agierende Unternehmen eröffnet die Installation eines Internationalen Versicherungsprogrammes im Rahmen globaler Deckungskonzepte viele Vorteile. So können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden standortübergreifend einen einheitlichen Versicherungsschutz vor Ort bereitstellen und gleichzeitig die zunehmenden Compliance-Anforderungen erfüllen. HDI bietet Unternehmen hier als Pionier schon seit vielen Jahren Internationale Programme auch im Gruppen-Unfallbereich an, die eine lückenlose Kombination von Grund- und Anschlussdeckungen sicherstellt – dank internationalem Netzwerk auch lokal vor Ort an den jeweiligen Auslandsstandorten.

Weitere Informationen über die vorteilhafte Absicherung von Unfallrisiken innerhalb von Internationalen Programmen erhalten Sie auf unserer Homepage sowie in unserer Fachinformation.

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