
Der Gesetzgeber will auf diese Weise erreichen, dass Unternehmen ihre im Zuge von Entgeltumwandlungen erzielten Ersparnisse ausgleichen. Noch gilt diese Zuschuss-Pflicht nur für Verträge, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden. Diese „Schonfrist“ läuft aber zum Ende dieses Jahres aus. Dann unterliegen auch alle bereits bestehenden Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung dieser im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verankerten Verpflichtung. Wichtig: Abweichungen können sich ggf. durch tarifvertragliche Vereinbarungen ergeben.
Betroffen sind die weitverbreiteten Entgeltumwandlungen im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds. Für die Umsetzung stehen Unternehmen mehrere Wege offen. Naheliegend erscheint zunächst eine genaue Berechnung des Arbeitgeber-Zuschusses. In der Praxis ist diese Option jedoch mit erhöhtem Verwaltungsaufwand und Fehlerquellen verbunden. Die pauschale Zuschussgewährung von 15 Prozent für alle Arbeitnehmer und Gehaltsgruppen erweist sich dagegen zumeist als praktikabler. Wer hier noch nicht aktiv geworden ist, sollte aber jetzt starten. Denn die Regelung greift in bestehende Verträge ein, muss IT-seitig umgesetzt und kommuniziert werden.
Die bAV-Expertinnen und Experten von HDI unterstützen und begleiten Sie durch den gesamten Prozess. Haben Sie Fragen zur Einführung und Umsetzung des verpflichtenden Arbeitgeber-Zuschusses? Besteht Informationsbedarf zu anderen bAV-Bereichen? Dann schreiben Sie an fachcenter-bAV@hdi.de oder wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner in Ihrer HDI Niederlassung.